Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen Klink International BV

Erstellt am 29. Juni 2022.

Allgemeine Geschäftsbedingungen Klink International BV, mit Sitz in Reulver 55, 7544 RT, Enschede, eingetragen bei der Handelskammer unter der Nummer 94934916.

Definitionen

In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden die nachstehenden Begriffe in folgender Bedeutung verwendet, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist.

Allgemeine Geschäftsbedingungen : Die nachstehend aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Smartklink : Klink International BV, eingetragen bei der Handelskammer unter der Nummer 94934916.

Unternehmen : Die Gegenpartei, die in Ausübung eines Geschäfts oder Berufes handelt.

Verbraucher : Die Gegenpartei, die nicht in Ausübung einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt.

Fernkauf : Die Vereinbarung zwischen der Gegenpartei und Smartklink, wonach im Rahmen eines von Smartklink organisierten Fernabsatzsystems ausschließlich eine oder mehrere Fernkommunikationstechniken wie eine Website, ein Telefon oder andere Kommunikationsmittel genutzt werden .

Vereinbarung : Jede zwischen Smartklink und der anderen Partei geschlossene Vereinbarung.

Produkt : Alle Angelegenheiten, die Gegenstand der zwischen der Gegenpartei und Smartklink geschlossenen Vereinbarung sind.

Gutschein : Ein Gutschein, der die Sicherheitsmerkmale erfüllt und gegen dessen Vorlage die Gegenpartei das Produkt ohne Zahlung oder mit einem Rabatt erhält.

Gegenpartei : Die Person, die diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptiert und das Produkt gekauft hat. Zur Gegenpartei gehören sowohl Verbraucher als auch Unternehmen.

Artikel 1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für jedes Angebot, jeden Kostenvoranschlag und jeden Vertrag, der zwischen Smartklink und der Gegenpartei geschlossen wird, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich schriftlich von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgewichen.
  2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für Verträge mit Smartklink, zu deren Durchführung Dritte eingeschaltet werden müssen.
  3. Die Anwendbarkeit etwaiger Einkaufs- oder sonstiger allgemeiner Geschäftsbedingungen der Gegenpartei wird ausdrücklich abgelehnt.
  4. Sollte sich herausstellen, dass eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig oder anfechtbar sind, bleiben die Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen in Kraft. In diesem Fall werden Smartklink und die Gegenpartei Konsultationen aufnehmen, um sich auf neue Bestimmungen zu einigen, die die ungültigen oder annullierten Bestimmungen ersetzen.
  5. Abweichungen vom Vertrag und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben nur dann Gültigkeit, wenn sie ausdrücklich schriftlich mit Smartklink vereinbart wurden.
  6. Wenn Smartklink nicht immer die strikte Einhaltung dieser Bedingungen verlangt, bedeutet dies nicht, dass deren Bestimmungen nicht gelten oder dass Smartklink in irgendeiner Weise das Recht verlieren würde, in anderen Fällen die strikte Einhaltung der Bestimmungen dieser Bedingungen zu verlangen.

Artikel 2 Angebote und/oder Kostenvoranschläge

  1. Angebote und/oder Kostenvoranschläge erfolgen schriftlich und/oder elektronisch, sofern nicht zwingende Umstände dies unmöglich machen.
  2. Alle Angebote und/oder Kostenvoranschläge von Smartklink sind unverbindlich, es sei denn, im Angebot und/oder Kostenvoranschlag ist eine Annahmefrist angegeben. Sofern im Angebot und/oder der Offerte eine Annahmefrist gesetzt ist, erlischt das Angebot und/oder die Offerte mit Ablauf dieser Frist.
  3. Smartklink kann nicht an seinen Angeboten und/oder Kostenvoranschlägen festgehalten werden, wenn die Gegenpartei im Hinblick auf Angemessenheit und Fairness sowie allgemein anerkannte Ansichten in der Gesellschaft hätte verstehen müssen, dass das Angebot und/oder Kostenvoranschlag oder ein Teil davon ein offensichtlicher Fehler war oder eine Beschreibung enthielt.
  4. Weicht die Annahme, auch in unwesentlichen Punkten, von dem im Angebot bzw. Kostenvoranschlag enthaltenen Angebot ab, ist Smartklink hieran nicht gebunden. Der Vertrag kommt dann gemäß dieser abweichenden Annahme nicht zustande, sofern Smartklink nichts anderes angibt.
  5. Ein zusammengesetztes Angebot verpflichtet Smartklink nicht dazu, einen Teil der im Angebot und/oder Kostenvoranschlag enthaltenen Artikel für einen entsprechenden Teil des angegebenen Preises zu liefern.
  6. Angebote und/oder Kostenvoranschläge gelten nicht automatisch für zukünftige Bestellungen oder Nachbestellungen.

Artikel 3 Abschluss und Änderung der Vereinbarung

  1. Der Vertrag kommt durch die rechtzeitige Annahme des Angebots und/oder Kostenvoranschlags von Smartklink durch die Gegenpartei zustande.
  2. Wenn sich während der Ausführung des Vertrags herausstellt, dass es für eine ordnungsgemäße Ausführung erforderlich ist, den Vertrag zu ändern oder zu ergänzen, wird Smartklink die Gegenpartei so schnell wie möglich darüber informieren. Die Parteien werden die Vereinbarung dann zeitnah und in gegenseitiger Absprache anpassen.
  3. Wenn die Parteien vereinbaren, dass die Vereinbarung geändert oder ergänzt wird, kann sich dies auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Ausführung auswirken. Smartklink wird die Gegenpartei hierüber so schnell wie möglich informieren.
  4. Wenn die Änderung oder Ergänzung der Vereinbarung finanzielle, quantitative und/oder qualitative Folgen hat, wird Smartklink die Gegenpartei im Voraus darüber informieren.
  5. Wenn ein Festpreis vereinbart wurde, gibt Smartklink an, inwieweit sich die Änderung oder Ergänzung des Vertrags auf den Preis auswirkt. Smartklink wird versuchen, soweit möglich vorab ein Angebot zu unterbreiten.
  6. Smartklink kann keine zusätzlichen Kosten in Rechnung stellen, wenn die Änderung oder Ergänzung auf Umständen zurückzuführen ist, die Smartklink zuzuschreiben sind.
  7. Änderungen der ursprünglich zwischen der Gegenpartei und Smartklink geschlossenen Vereinbarung sind erst ab dem Zeitpunkt gültig, an dem diese Änderungen von beiden Parteien durch eine ergänzende oder geänderte Vereinbarung schriftlich akzeptiert wurden.

Artikel 4 Ausführung des Vertrags

  1. Smartklink hat das Recht, den Vertrag durch Dritte ausführen zu lassen.
  2. Smartklink hat das Recht, die Vereinbarung in Phasen auszuführen.
  3. Die Gegenpartei stellt Smartklink rechtzeitig alle Daten oder Anweisungen zur Verfügung, die für die Ausführung des Vertrags erforderlich sind oder von denen die Gegenpartei vernünftigerweise annehmen sollte, dass sie für die Ausführung des Vertrags erforderlich sind.
  4. Wenn die vorstehenden Informationen und Anweisungen nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden, hat Smartklink das Recht, die Ausführung des Vertrags auszusetzen. Die durch die Verzögerung entstehenden Mehrkosten gehen zu Lasten der Gegenpartei.

Artikel 5 Preise

  1. Sofern nicht anders angegeben, sind die Preise in Euro inklusive Mehrwertsteuer und anderer staatlicher Abgaben angegeben.
  2. Die Preise beinhalten keine Reise-, Unterbringungs-, Verpackungs-, Liefer- oder Versandkosten und Verwaltungskosten, sofern nicht anders angegeben. Für Lieferungen außerhalb der Niederlande berechnet Smartklink zusätzliche Versand- und Lieferkosten.
  3. Smartklink wird die Gegenpartei rechtzeitig vor Vertragsabschluss über alle zusätzlichen Kosten informieren oder Informationen bereitstellen, auf deren Grundlage diese Kosten von der Gegenpartei berechnet werden können.

Artikel 6 Preisänderung

  1. Wenn Smartklink bei Vertragsabschluss mit der Gegenpartei einen Festpreis vereinbart, ist Smartklink berechtigt, den Preis zu erhöhen, auch wenn der Preis ursprünglich nicht unter Vorbehalt angegeben wurde.
  2. Wenn Smartklink beabsichtigt, den Preis zu ändern, wird es die Gegenpartei so schnell wie möglich darüber informieren.
  3. Erfolgt innerhalb von drei Monaten nach Vertragsabschluss eine Preiserhöhung, kann die Gegenpartei den Vertrag durch eine schriftliche Erklärung kündigen, es sei denn:
  4. die Preiserhöhung resultiert aus einer gesetzlichen Befugnis oder Verpflichtung von Smartklink;
  5. Smartklink ist weiterhin bereit, die Vereinbarung auf der Grundlage der ursprünglichen Vereinbarungen auszuführen;
  6. Es wurde vereinbart, dass die Lieferung mehr als drei Monate nach dem Kauf erfolgt.
  7. Die Gegenpartei hat das Recht, den Vertrag zu kündigen, wenn der Preis mehr als drei Monate nach Vertragsschluss erhöht wird, es sei denn, der Vertrag sieht vor, dass die Lieferung mehr als drei Monate nach dem Kauf erfolgen wird.

Artikel 7 Fernkauf

  1. Diese Bestimmung gilt nur für die Gegenpartei in ihrer Eigenschaft als Verbraucher.
  2. Beim Fernkauf muss die Lieferung innerhalb von dreißig Kalendertagen erfolgen.
  3. Im Falle eines Fernkaufs hat Smartklink das Recht, die Gegenpartei zur Vorauszahlung von maximal 50 Prozent des Preises zu verpflichten.
  4. Im Falle eines Fernkaufs hat die Gegenpartei das Recht, den Vertrag innerhalb von vierzehn Kalendertagen nach Erhalt der von Smartklink gelieferten Waren ohne Angabe von Gründen zu widerrufen.
  5. Im Falle eines Fernkaufs hat die Gegenpartei das Recht, den Vertrag nach dreißig Kalendertagen zu widerrufen, wenn Smartklink das Produkt nicht innerhalb von dreißig Kalendertagen geliefert hat, es sei denn, die Parteien haben eine andere Lieferfrist vereinbart.
  6. Wenn Smartklink seiner Informationspflicht nicht nachgekommen ist oder Daten nicht in der richtigen Form bereitgestellt hat, hat die Gegenpartei das Recht, den Vertrag für ein Jahr nach Erhalt der von Smartklink gelieferten Waren ohne Angabe von Gründen zu kündigen. Kommt Smartklink der Informationspflicht dennoch innerhalb eines Jahres nach, beginnt die Frist von vierzehn Kalendertagen mit dem Tag, nachdem Smartklink dieser Pflicht nachgekommen ist.
  7. Die Gegenpartei kann die Vereinbarung widerrufen, indem sie über Smartklink einen Vertrag abschließt info@smartklink.nl oder auf eine von der Gegenpartei gewählte Weise.
  8. Wenn die Gegenpartei die gelieferten Waren zurücksendet, muss die Gegenpartei die Waren in ordnungsgemäßer Verpackung, mit sämtlichem mitgelieferten Zubehör und im Originalzustand zurücksenden. Die Versandkosten für die Rücksendung gehen zu Lasten und auf Kosten der Gegenpartei.
  9. Wenn die Gegenpartei ihr Widerrufsrecht teilweise ausgeübt hat, werden die Versandkosten nicht erstattet.
  10. Wenn die Gegenpartei von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht hat, ist die Gegenpartei verpflichtet, die Ware innerhalb von vierzehn Kalendertagen zurückzusenden, da die Gegenpartei Smartklink über den Rücktritt vom Vertrag informiert hat.
  11. Wenn die Gegenpartei von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht hat, erstattet Smartklink den gesamten gezahlten Betrag, einschließlich der Versandkosten, spätestens vierzehn Kalendertage nach Beendigung des Vertrags, sofern das zurückgegebene Produkt in gutem Zustand eingegangen ist.
  12. Wenn die Ware nicht verfügbar ist, wird Smartklink die Gegenpartei so schnell wie möglich informieren und Smartklink wird den gezahlten Betrag spätestens innerhalb von vierzehn Kalendertagen zurückerstatten. Wenn Smartklink und die Gegenpartei vereinbaren, dass ein Artikel mit ähnlicher Qualität und ähnlichem Preis geliefert werden kann, trägt Smartklink die Versandkosten für die Rücksendung. Das Vorstehende gilt nur, wenn die Gegenpartei ihr Kündigungsrecht während der Bedenkzeit ausübt.
  13. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht, wenn sich die Vereinbarung auf Folgendes bezieht:
  • versiegelte Produkte, deren Siegel die Gegenpartei gebrochen hat;
  • Hygieneprodukte, deren Siegel die Gegenpartei gebrochen hat;
  • Produkte, die innerhalb der Bedenkzeit mit Zustimmung der Gegenpartei geliefert werden;
  • Produkte, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht zurückgegeben werden können;
  • Produkte, die schnell verderben oder altern können;
  • Produkte persönlicher Natur;
  • maßgeschneiderte Produkte.

Artikel 8 Lieferung

  1. Die Lieferung an die Gegenpartei in ihrer Eigenschaft als Verbraucher erfolgt, weil der Artikel in die Kontrolle der Gegenpartei gelangt. Nach der Lieferung geht die Gefahr des Artikels auf die Gegenpartei über.
  2. Die Lieferung an die Gegenpartei in ihrer Eigenschaft als Unternehmen erfolgt, weil der Artikel der Gegenpartei zur Verfügung gestellt wird. Nach der Lieferung geht die Gefahr des Artikels auf die Gegenpartei über.
  3. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung ab Smartklink oder an die von der Gegenpartei angegebene Adresse.
  4. Die Gegenpartei ist verpflichtet, die gekauften Artikel zum Zeitpunkt der Übergabe an sie abzunehmen, es sei denn, dies führt zu schwerwiegenden Einwänden oder unverhältnismäßigen Kosten.
  5. Wenn die Gegenpartei die Annahme des Artikels am Lieferort verweigert oder es unterlässt, die für die Lieferung erforderlichen Daten oder Anweisungen bereitzustellen, werden die zur Lieferung vorgesehenen Artikel auf Gefahr und Kosten der Gegenpartei gelagert, nachdem Smartklink darüber informiert wurde die Gegenpartei hiervon.

Artikel 9 Lieferzeiten

  1. Die Lieferung erfolgt innerhalb einer von Smartklink angegebenen Frist. Wenn für die Lieferung des Artikels eine Frist vereinbart oder angegeben wurde, hat diese Frist nur Richtcharakter und kann niemals als Frist angesehen werden.
  2. Wenn Smartklink Informationen oder Anweisungen der Gegenpartei benötigt, die für die Lieferung erforderlich sind, beginnt die Lieferzeit, nachdem die Gegenpartei diese Smartklink zur Verfügung gestellt hat.
  3. Bei Überschreitung der Lieferfrist muss die Gegenpartei Smartklink schriftlich in Verzug setzen, wobei Smartklink dennoch eine angemessene Frist zur Lieferung des Artikels eingeräumt wird.
  4. Eine Inverzugsetzung ist nicht erforderlich, wenn die Lieferung dauerhaft unmöglich geworden ist oder sich anderweitig abzeichnet, dass Smartklink seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommen wird. Wenn Smartklink innerhalb dieser Frist nicht liefert, hat die Gegenpartei das Recht, den Vertrag ohne gerichtliche Intervention zu kündigen und/oder Schadensersatz zu verlangen.

Artikel 10 Gefahrübergang auf Verbraucher

  1. Die Artikel, die Gegenstand des Vertrags sind, gehen bis zur Übergabe der Artikel an die Gegenpartei in ihrer Eigenschaft als Verbraucher auf Rechnung und Gefahr von Smartklink. Das Risiko des Verlusts, der Beschädigung oder der Wertminderung der Gegenstände, die Gegenstand des Vertrags sind, geht auf die Gegenpartei über, sobald die Gegenstände unter die Kontrolle der Gegenpartei in ihrer Eigenschaft als Verbraucher oder eines von ihr zu benennenden Dritten gebracht werden die andere Partei.
  2. Die Gegenstände, die Gegenstand der Vereinbarung sind, gehen auf Rechnung und Gefahr von Smartklink, bis die Gegenstände der Gegenpartei in ihrer Eigenschaft als Unternehmen zur Verfügung gestellt werden. Das Risiko des Verlusts, der Beschädigung oder der Wertminderung der Gegenstände, die Gegenstand des Vertrags sind, geht auf die Gegenpartei in ihrer Eigenschaft als Unternehmen zu dem Zeitpunkt über, zu dem die Gegenstände der Gegenpartei oder einem von ihr zu benennenden Dritten zur Verfügung stehen Andere Partei.

Artikel 11 Zahlung

  1. Die Zahlung erfolgt per Überweisung auf ein von Smartklink angegebenes Bankkonto oder in bar zum Zeitpunkt des Kaufs oder der Lieferung, sofern nichts anderes vereinbart ist.
  2. Die Bezahlung der Leistungen erfolgt grundsätzlich per Vorkasse, sofern nichts anderes vereinbart ist.
  3. Sofern eine spätere Zahlung vereinbart wurde, muss die Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum auf eine von Smartklink festzulegende Weise und in der Währung erfolgen, in der die Rechnung ausgestellt wurde, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
  4. Smartklink und die Gegenpartei können vereinbaren, dass die Zahlung in Raten erfolgt. Wenn eine Ratenzahlung vereinbart wurde, muss die Gegenpartei gemäß den im Vertrag festgelegten Raten und Prozentsätzen zahlen.
  5. Die Gegenpartei ist nicht berechtigt, aufgrund einer von ihr geltend gemachten Gegenforderung irgendeinen Betrag vom geschuldeten Betrag abzuziehen.
  6. Einwendungen gegen die Höhe der Rechnung führen nicht zur Aussetzung der Zahlungsverpflichtung.
  7. Nach Ablauf von 14 Tagen nach Rechnungsdatum gerät die Gegenpartei ohne Inverzugsetzung von Rechts wegen in Verzug. Ab dem Zeitpunkt des Verzugs schuldet die Gegenpartei Zinsen in Höhe von 2 % pro Monat auf den fälligen Betrag, es sei denn, die gesetzlichen Zinsen sind höher.
  8. Im Falle eines Konkurses, einer Zahlungseinstellung oder einer Vormundschaft sind die Ansprüche von Smartklink und die Verpflichtungen der Gegenpartei gegenüber Smartklink sofort fällig und zahlbar.

Artikel 12 Inkassokosten

  1. Befindet sich die Gegenpartei in Verzug oder ist sie mit der (rechtzeitigen) Erfüllung ihrer Verpflichtungen in Verzug, gehen alle angemessenen Kosten, die für die außergerichtliche Erlangung der Zahlung anfallen, zu Lasten der Gegenpartei.
  2. Hinsichtlich der außergerichtlichen (Inkasso-)Kosten hat Smartklink, sofern die Gegenpartei in ihrer Eigenschaft als Unternehmen handelt, ungeachtet des Artikels 6:96 Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der Verordnung über die Entschädigung außergerichtlicher Inkassokosten Anspruch auf a Entschädigung in Höhe von 15 % des gesamten ausstehenden Kapitalbetrags, mindestens jedoch 90 € für jede Rechnung, die ganz oder teilweise nicht bezahlt wurde.
  3. Hinsichtlich der außergerichtlichen (Inkasso-)Kosten hat Smartklink, soweit die Gegenpartei in der Eigenschaft eines Verbrauchers handelt, Anspruch auf die gesetzlich maximal zulässige Entschädigung, wie in der Verordnung über die Entschädigung außergerichtlicher (Inkasso-)Kosten festgelegt.
  4. Soweit die Gegenpartei in der Eigenschaft eines Verbrauchers handelt, hat Smartklink erst dann Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen (Inkasso-)Kosten, wenn Smartklink die Gegenpartei innerhalb von 14 Tagen nach Eintritt des Verzugs zur Zahlung der ausstehenden Rechnung(en) aufgefordert hat . .
  5. Eventuell anfallende angemessene Gerichts- und Durchsetzungskosten werden ebenfalls von der Gegenpartei getragen.

Artikel 13 Gutschein

  1. Ein Gutschein kann nur von Smartklink ausgelagert werden.
  2. Die Gegenpartei muss den Gutschein sorgfältig aufbewahren. Bei Diebstahl oder Verlust erfolgt keine Entschädigung.
  3. Ein Gutschein ist nur während seines Gültigkeitszeitraums gültig. Die Gültigkeitsdauer ist auf dem Voucher angegeben.
  4. Gutscheine können nicht zurückgegeben oder gegen Bargeld eingetauscht werden.
  5. Bei einem Fernkauf können Gutscheine innerhalb von vierzehn Tagen zurückgegeben werden. Nach Ablauf dieser Frist können Gutscheine weder zurückgegeben noch gegen Bargeld eingetauscht werden.

Artikel 14 Eigentumsvorbehalt

  1. Alle von Smartklink im Rahmen der Vereinbarung gelieferten Waren bleiben Eigentum von Smartklink, bis die Gegenpartei ihre Verpflichtungen aus der Vereinbarung ordnungsgemäß erfüllt und vollständig bezahlt hat.
  2. Der geschuldete Betrag umfasst außerdem: die Erstattung sämtlicher Kosten und Zinsen einschließlich früherer und später erbrachter Lieferungen und Leistungen sowie Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung.
  3. Solange das Eigentum an den gelieferten Waren nicht auf die Gegenpartei übergegangen ist, darf die Gegenpartei die Gegenstände, die unter den Eigentumsvorbehalt fallen, nicht weiterverkaufen, verpfänden oder auf andere Weise belasten, außer im Rahmen ihres normalen Geschäftsbetriebs.

Artikel 15 Aussetzung

  1. Wenn die Gegenpartei einer Verpflichtung aus dem Vertrag nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, hat Smartklink das Recht, die Erfüllung der entsprechenden Verpflichtung auszusetzen. Bei teilweiser oder nicht ordnungsgemäßer Leistung ist eine Aussetzung nur insoweit zulässig, als der Mangel dies rechtfertigt.
  2. Smartklink ist außerdem berechtigt, die Erfüllung seiner Verpflichtungen auszusetzen, wenn:
  3. Nach Abschluss der Vereinbarung sind Smartklink Umstände bekannt geworden, die Anlass zu der Befürchtung geben, dass die Gegenpartei ihren Verpflichtungen nicht nachkommen wird;
  4. Die Gegenpartei wurde bei Vertragsabschluss aufgefordert, eine Sicherheit für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag zu leisten, und diese Sicherheit wird nicht geleistet oder reicht nicht aus.
  5. Umstände eintreten, die derart sind, dass die Einhaltung der Vereinbarung unmöglich ist oder dass eine unveränderte Aufrechterhaltung der Vereinbarung von Smartklink nicht vernünftigerweise erwartet werden kann.
  6. Smartklink behält sich das Recht vor, Schadensersatz zu verlangen.

Artikel 16 Auflösung

  1. Wenn die Gegenpartei eine Verpflichtung aus dem Vertrag nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt, ist Smartklink berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, es sei denn, der Mangel rechtfertigt aufgrund seiner geringfügigen Bedeutung die Kündigung nicht .
  2. Darüber hinaus ist Smartklink berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn:
  3. Nach Abschluss der Vereinbarung sind Smartklink Umstände bekannt geworden, die Anlass zu der Befürchtung geben, dass die Gegenpartei ihren Verpflichtungen nicht nachkommen wird;
  4. Die Gegenpartei wurde bei Vertragsabschluss aufgefordert, eine Sicherheit für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag zu leisten, und diese Sicherheit wird nicht geleistet oder reicht nicht aus.
  5. Aufgrund der Verzögerung seitens der Gegenpartei kann von Smartklink nicht mehr erwartet werden, dass sie den Vertrag zu den ursprünglich vereinbarten Bedingungen erfüllt.
  6. Umstände eintreten, die derart sind, dass die Einhaltung der Vereinbarung unmöglich ist oder dass eine unveränderte Aufrechterhaltung der Vereinbarung von Smartklink nicht erwartet werden kann;
  7. die Gegenpartei für zahlungsunfähig erklärt wird, einen Antrag auf Zahlungsaufschub stellt, die Beantragung einer Umschuldung für natürliche Personen beantragt, mit der Beschlagnahme ihres gesamten Vermögens oder eines Teils davon konfrontiert wird;
  8. die Gegenpartei wird unter Vormundschaft gestellt;
  9. die andere Partei stirbt.
  10. Die Auflösung erfolgt durch schriftliche Mitteilung ohne gerichtliche Intervention.
  11. Wenn der Vertrag aufgelöst wird, sind die Ansprüche von Smartklink gegenüber der Gegenpartei sofort fällig und zahlbar.
  12. Wenn Smartklink den Vertrag aus den oben genannten Gründen kündigt, haftet Smartklink nicht für etwaige Kosten oder Schäden.
  13. Wenn die Auflösung auf die Gegenpartei zurückzuführen ist, haftet die Gegenpartei für den Smartklink entstandenen Schaden.

Artikel 17 Höhere Gewalt

  1. Ein Mangel kann weder Smartklink noch der Gegenpartei zugeschrieben werden, da der Mangel weder auf ihr Verschulden zurückzuführen ist noch aufgrund von Gesetzen, Rechtsakten oder allgemein anerkannten Ansichten in ihrer Verantwortung liegt. In diesem Fall sind die Parteien auch nicht verpflichtet, die Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen.
  2. In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedeutet „höhere Gewalt“, zusätzlich zu dem, was in diesem Bereich in Gesetz und Rechtsprechung verstanden wird, alle äußeren Ursachen, vorhersehbar oder unvorhergesehen, auf die Smartklink keinen Einfluss hat und die Smartklink daher nicht in der Lage ist seinen Verpflichtungen nachkommen.
  3. Zu den Umständen höherer Gewalt zählen: Streik, Aussperrung, Feuer, Wasserschaden, Naturkatastrophen oder andere äußere Katastrophen, Mobilmachung, Krieg, Verkehrsbehinderungen, Blockaden, Import- oder Exportsperren oder andere staatliche Maßnahmen, Stagnation oder Verzögerung in der Versorgung mit Rohstoffen bzw Maschinenteile, Mangel an Arbeitskräften sowie alle Umstände, die den normalen Geschäftsverlauf des Unternehmens behindern und aufgrund derer von der Gegenpartei vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass Smartklink die Vereinbarung einhält.
  4. Smartklink hat außerdem das Recht, sich auf höhere Gewalt zu berufen, wenn der Umstand, der die (weitere) Erfüllung des Vertrags verhindert, eintritt, nachdem Smartklink seine Verpflichtung hätte erfüllen müssen.
  5. Im Falle höherer Gewalt sind die Parteien weder zur Fortsetzung des Vertrags verpflichtet noch schadenersatzpflichtig.
  6. Sowohl Smartklink als auch die Gegenpartei können die Verpflichtungen aus der Vereinbarung während des Zeitraums, in dem die höhere Gewalt andauert, ganz oder teilweise aussetzen. Dauert dieser Zeitraum länger als 2 Monate, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Mitteilung und ohne gerichtliche Intervention zu kündigen, ohne dass die Parteien Anspruch auf Schadensersatz haben.
  7. Wenn die Situation höherer Gewalt vorübergehender Natur ist, behält sich Smartklink das Recht vor, die vereinbarte Leistung für die Dauer der Situation höherer Gewalt auszusetzen. Im Falle dauerhafter höherer Gewalt sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag außergerichtlich zu kündigen.
  8. Wenn Smartklink zum Zeitpunkt des Eintritts höherer Gewalt seine Verpflichtungen aus dem Vertrag bereits teilweise erfüllt hat oder in der Lage sein wird, diese zu erfüllen, und dem bereits erfüllten oder noch zu erfüllenden Teil ein unabhängiger Wert zugeschrieben wird, ist Smartklink berechtigt, dies gesondert zu tun den bereits erfüllten bzw. noch zu erfüllenden Teil in Rechnung stellen. Die Gegenpartei ist verpflichtet, diese Rechnung zu bezahlen, als wäre es ein separater Vertrag.

Artikel 18 Garantien

  1. Smartklink garantiert, dass die gelieferte Ware der Vereinbarung entspricht. Smartklink gewährleistet außerdem, dass die gelieferte Ware den üblichen Anforderungen und Standards entspricht, die vernünftigerweise an sie gestellt werden können, und dass die Ware die Eigenschaften aufweist, die unter Berücksichtigung aller Umstände für den normalen Gebrauch erforderlich sind.
  2. Smartklink gewährt eine Garantie von 2 Jahren, sofern sich aus der Beschaffenheit der gelieferten Waren nichts anderes ergibt oder die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Nach Ablauf der Garantiezeit werden alle Kosten für Reparatur oder Ersatz, einschließlich Verwaltungs-, Versand- und Anfahrtskosten, der Gegenpartei in Rechnung gestellt.
  3. Die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen angegebene Garantie gilt für die Verwendung in den Niederlanden und Belgien.
  4. Sofern der Liefergegenstand von einem Dritten hergestellt wurde, gilt die Gewährleistung dieses Dritten, sofern nichts anderes angegeben ist.
  5. Wenn das gelieferte Produkt die Garantie nicht erfüllt, wird Smartklink das Produkt nach entsprechender Mitteilung innerhalb einer angemessenen Frist nach Erhalt kostenlos ersetzen oder reparieren.
  6. Nach Ablauf der Garantiezeit werden alle Kosten für Reparatur oder Ersatz, einschließlich Verwaltungs-, Versand- und Anfahrtskosten, von der Gegenpartei getragen.
  7. Jegliche Garantie erlischt, wenn ein Mangel auf unsachgemäßen Gebrauch oder mangelnde Sorgfalt zurückzuführen ist oder wenn er auf Änderungen zurückzuführen ist, die die Gegenpartei oder Dritte an den gelieferten Waren vorgenommen haben. Smartklink haftet auch nicht für Schäden, die durch diese Mängel entstehen.
  8. Die Gewährleistung entfällt auch, wenn der Mangel durch Umstände verursacht wird oder Folge von Umständen ist, auf die Smartklink keinen Einfluss hat. Zu diesen Umständen gehören die Wetterbedingungen.

Artikel 19 Forschung und Werbung

  1. Die Gegenpartei ist verpflichtet, die gelieferte Ware zum Zeitpunkt der Lieferung, in jedem Fall jedoch innerhalb von 14 Tagen nach der Lieferung, zu prüfen. Die Gegenpartei muss prüfen, ob Qualität und Menge der gelieferten Waren den Vereinbarungen entsprechen oder zumindest den Anforderungen entsprechen, die im normalen Handel gelten.
  2. Sichtbare Mängel und Mängel müssen Smartklink innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung des Produkts schriftlich gemeldet werden. Das defekte Produkt muss zusammen mit dem Kaufbeleg zurückgesandt werden, es sei denn, dies ist unmöglich oder unverhältnismäßig aufwändig.
  3. Nicht sichtbare Mängel und Mängel müssen Smartklink innerhalb von 14 Tagen nach Entdeckung gemeldet werden. Das defekte Produkt muss zusammen mit dem Kaufbeleg zurückgesandt werden, es sei denn, dies ist unmöglich oder unverhältnismäßig aufwändig.
  4. Das Recht auf (teilweise) Rückerstattung des Preises, Reparatur oder Ersatz des Produkts oder Schadensersatz verfällt, wenn Mängel nicht innerhalb der angegebenen Frist gemeldet werden, es sei denn, es ergibt sich aus der Art des Produkts oder den Umständen des Einzelfalls eine längere Frist.
  5. Die Zahlungsverpflichtung wird nicht ausgesetzt, wenn die Gegenpartei Smartklink innerhalb der angegebenen Frist über den Mangel informiert.
  6. Erfolgt eine Reklamation fristgerecht, bleibt die Gegenpartei zum Kauf und zur Zahlung verpflichtet, es sei denn, es besteht kein eigenständiger Wert.

Artikel 20 Haftung

  1. Smartklink haftet nur für direkte Schäden, die auf vorsätzlicher Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Smartklink beruhen. Unter direktem Schaden ist lediglich Folgendes zu verstehen:
  2. Sachschaden am Eigentum der Gegenpartei;
  3. angemessene Kosten, die der Gegenpartei entstehen, um die Haftung und (das Ausmaß des direkten) Schadens zu ermitteln;
  4. angemessene Kosten, die der Gegenpartei vernünftigerweise entstanden sind und entstanden sein könnten und könnten, um den Schaden zu verhindern oder zu begrenzen, sofern die Gegenpartei nachweist, dass diese Kosten zu einer Begrenzung des direkten Schadens geführt haben;
  5. angemessene Kosten, die der Gegenpartei angemessenerweise entstanden sind, um die Zahlung außergerichtlich zu erhalten, im Sinne von Artikel 6:96 Absatz 1 Buchstabe c des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs;
  6. Smartklink haftet niemals für indirekte Schäden, einschließlich Folgeschäden, entgangenen Gewinn, entgangene Einsparungen, Geschäftsstagnation oder immaterielle Schäden der Gegenpartei. Bei Verbraucherkäufen geht diese Beschränkung nicht über das gemäß Artikel 7:24 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässige Maß hinaus.
  7. Smartklink haftet nicht für Schäden jeglicher Art, weil Smartklink sich auf falsche und/oder unvollständige Informationen der Gegenpartei verlassen hat, es sei denn, Smartklink hätte sich dieser Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit bewusst sein müssen.
  8. Die in diesem Artikel enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens Smartklink oder seiner leitenden Angestellten zurückzuführen ist.
  9. Sollte Smartklink für einen Schaden haftbar sein, ist die Haftung von Smartklink auf 50.000 € bzw. den durch die von Smartklink abgeschlossene Versicherung gedeckten Betrag zuzüglich des Selbstbehalts, den Smartklink gemäß der Versicherung trägt, begrenzt.
  10. Die Gegenpartei muss Smartklink den Schaden, für den Smartklink haftbar gemacht werden kann, so schnell wie möglich melden, auf jeden Fall jedoch innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Schadens, andernfalls verfällt jeglicher Anspruch auf Schadensersatz für diesen Schaden.
  11. Jeder Haftungsanspruch gegen Smartklink erlischt innerhalb eines Jahres, nachdem die Gegenpartei Kenntnis von der schädigenden Tatsache erlangt hat oder vernünftigerweise hätte erlangen können.

Artikel 21 Entschädigung

  1. Die Gegenpartei stellt Smartklink von jeglichen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Ausführung der Vereinbarung einen Schaden erleiden, der der Gegenpartei zuzurechnen ist.
  2. Wenn Smartklink von Dritten verklagt wird, ist die Gegenpartei verpflichtet, Smartklink sowohl außergerichtlich als auch vor Gericht zu unterstützen. Alle Kosten und Schäden seitens Smartklink und Dritter gehen zu Lasten und auf Gefahr der Gegenpartei.

Artikel 22 Verjährungsfrist

  1. Abweichend von den gesetzlichen Verjährungsfristen gilt für alle Ansprüche gegen Smartklink und von Smartklink beauftragte Dritte eine Verjährungsfrist von einem Jahr.
  2. Dies gilt nicht für Ansprüche, die darauf beruhen, dass die gelieferte Sache nicht vertragsgemäß ist. In diesem Fall verjähren die Ansprüche zwei Jahre, nachdem die Gegenpartei Smartklink über den Mangel des gelieferten Artikels informiert hat.

Artikel 23 Geistiges Eigentum

  1. Smartklink behält sich die Rechte und Befugnisse vor, die ihm gemäß dem Urheberrechtsgesetz und anderen geistigen Gesetzen und Vorschriften zustehen.
  2. Smartklink behält sich das Recht vor, die durch die Ausführung der Arbeiten erlangten Erkenntnisse für andere Zwecke zu nutzen, sofern keine vertraulichen Informationen an Dritte weitergegeben werden.

Artikel 24 Datenschutz und Cookies

  1. Smartklink wird die Daten und Informationen, die die Gegenpartei Smartklink zur Verfügung stellt, sorgfältig und vertraulich behandeln.
  2. Smartklink darf die personenbezogenen Daten der Gegenpartei nur im Rahmen der Erfüllung ihrer Lieferverpflichtung oder der Bearbeitung einer Beschwerde verwenden.
  3. Beim Besuch unserer Website kann Smartklink mithilfe von Cookies Informationen von der Gegenpartei über die Nutzung der Website sammeln.
  4. Die Informationen, die Smartklink über Cookies sammelt, können für funktionale und analytische Zwecke verwendet werden.
  5. Smartklink ist es nicht gestattet, die personenbezogenen Daten der Gegenpartei in irgendeiner Weise zu verleihen, zu vermieten, zu verkaufen oder zu veröffentlichen.
  6. Ist Smartklink aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung oder einer gerichtlichen Entscheidung verpflichtet, vertrauliche Informationen an Dritte weiterzugeben, und kann sich Smartklink nicht auf ein vom zuständigen Gericht anerkanntes oder zugelassenes gesetzliches Recht auf Geheimhaltung berufen, ist Smartklink nicht dazu verpflichtet Schadensersatz oder Schadensersatz verlangen. Die Gegenpartei ist auch nicht berechtigt, den Vertrag aufgrund eines dadurch verursachten Schadens zu kündigen.
  7. Die Gegenpartei erklärt sich damit einverstanden, dass Smartklink sich für statistische Untersuchungen oder Untersuchungen zur Kundenzufriedenheit an die Gegenpartei wendet. Wenn die Gegenpartei nicht wünscht, zu Recherchezwecken kontaktiert zu werden, kann die Gegenpartei dies mitteilen.
  8. Smartklink behält sich das Recht vor, die anderen Daten der Gegenpartei anonym für (statistische) Forschung und Datenbanken zu verwenden.

Artikel 25 Newsletter

  1. Die Gegenpartei kann sich für den Newsletter anmelden.
  2. Der Newsletter hält die Gegenpartei über die neuesten Nachrichten und Entwicklungen auf dem Laufenden.
  3. Die Gegenpartei erhält den Newsletter per Post und E-Mail.
  4. Die Gegenpartei kann den Newsletter jederzeit schriftlich oder über den Hyperlink abbestellen. Die andere Partei erhält dann keine Nachrichten mehr.

Artikel 26 Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

  1. Smartklink hat das Recht, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen einseitig zu ändern.
  2. Änderungen gelten auch für bereits abgeschlossene Verträge.
  3. Smartklink wird die Gegenpartei per E-Mail über die Änderungen informieren.
  4. Die Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden dreißig Tage nach der Benachrichtigung der Gegenpartei über die Änderungen wirksam.
  5. Wenn die Gegenpartei mit den angekündigten Änderungen nicht einverstanden ist, hat die Gegenpartei das Recht, den Vertrag zu kündigen.

Artikel 27 Anwendbares Recht und Streitigkeiten

  1. Für alle Rechtsbeziehungen, an denen Smartklink beteiligt ist, gilt ausschließlich niederländisches Recht. Dies gilt auch, wenn eine Verpflichtung ganz oder teilweise im Ausland erfüllt wird oder wenn die Gegenpartei ihren Wohnsitz im Ausland hat.
  2. Die Anwendbarkeit des Wiener Kaufrechts ist ausgeschlossen.